Ein für Patienten optimal organisiertes Entlassmanagement liegt uns besonders am Herzen. Ziel ist es, den individuellen Unterstützungsbedarf möglichst rasch und gemeinsam zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Versorgung einzuleiten. Viele unserer Patientinnen und Patienten bedürfen auch nach dem Krankenhausaufenthalt einer weiteren Unterstützung und Pflege, welche sich nahtlos an den stationären Aufenthalt anschließen muss.
Unser medizinisches Team, bestehend aus den Ärzten, Pflegedienstmitarbeitern, Therapeuten und Sozialdienstmitarbeitern, arbeitet hierbei eng zusammen und bezieht bei Bedarf auch die nachsorgenden Einrichtungen (z. B. Pflegeheime, Rehakliniken, ambulante Pflegedienste und Sanitätshäuser) und Ärzte sowie Kranken- und Pflegekassen mit ein. Vorher ist es jedoch erforderlich, dass uns der Patient oder sein Vertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) hierzu sein Einverständnis schriftlich erteilt. Durch das Erfassen der erforderlichen Informationen, ein sog. Assessment, wird zu Beginn des stationären Aufenthaltes der entsprechende Versorgungsbedarf des Patienten ermittelt.
Im Entlassmanagement wird zudem multiprofessionell über die Notwendigkeit der Ausgabe bzw. Rezeptierung erforderlicher Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Verordnungen zur häuslichen Pflege entschieden. Diese erhalten Sie von uns bei einem vorliegenden Versorgungsbedarf bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihr Hausarzt wieder erreichbar ist.
Die Entlassung erfolgt nach Beurteilung des Arztes. Er beurteilt, ob ein Krankenhausaufenthalt bzw. eine Behandlung weiterhin nötig ist. Sollten Sie gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus vorzeitig verlassen, so geschieht das auf eigene Verantwortung. Vor Verlassen des Krankenhauses berät Sie der Stationsarzt über alle wichtigen Maßnahmen. Ihre noch offenen Fragen sollten Sie bei diesem Gespräch klären. Während des Krankenhausaufenthaltes können Sie nur aus zwingenden Gründen oder aufgrund therapeutischer Maßnahmen beurlaubt werden. Hierzu ist die Genehmigung des Abteilungsarztes und der Krankenkassen erforderlich.